Bestandteil der Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung (Bergmannsrente, Knappschaftsrente und Knappschaftsruhegeld; Knappschaftsversicherung), der bis zum 31. 12. 1991 nach mindestens fünf Jahren ständiger Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten für jedes weitere volle Jahr einer solchen Tätigkeit gewährt wird (§ 59 RKG). - Die Höhe des Leistungszuschlag ist abhängig von der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze. - Seit 1. 1. 1992 ist der Leistungszuschlag in § 85 SGB VI geregelt. Danach wird ein Leistungszuschlag gewährt, wenn der Versicherte mindestens 6 Jahre ständige Arbeiten unter Tage verrichtet hat. Für jedes volle Jahr solcher Arbeiten werden zusätzlich Entgeltpunkte angerechnet; vom sechsten bis zum zehnten Jahr = 0,125; vom elften bis zum zwanzigsten Jahr = 0,25 und für jedes weitere Jahr = 0,375 Entgeltpunkte.