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Rentenbesteuerung
zusammenfassende Bezeichnung für die steuerliche Behandlung der verschiedenen Renten.
I. Einkommensteuer: Zu unterscheiden sind Gegenleistungsrenten und Zuwendungsrenten. Besonderheiten gelten für Renten zwischen unterhaltsberechtigten Personen und freiwilligen Renten. 1. Gegenleistungsrenten: Die Rentenzahlung ist Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten. a) Beim Rentenverpflichteten stellt der Rentenbarwert die Anschaffungskosten der angeschafften Wirtschaftsgüter dar. Die Zins- bzw. Ertragsanteile der Rente können - je nach Verwendung der Wirtschaftsgüter Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. b) Beim Rentenberechtigten ist danach zu differenzieren, ob Wirtschaftsgüter des Privatvermögens oder des Betriebsvermögens veräußert wurden: (1) Ein entstehender Veräußerungsgewinn oder -verlust im Privatvermögen ist grundsätzlich unbeachtlich; Ausnahmen: Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung; Spekulationsgeschäfte. Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gelten die Grundsätze unter (2). (2) Im Betriebsvermögen erhöht (mindert) der Veräußerungsgewinn (-verlust) grundsätzlich den laufenden Gewinn. Bei einer Veräußerung des gesamten Betriebs, eines Teilbereichs oder eines Mitunternehmeranteils hat der Veräußerer ein Wahlrecht: Entweder sofortige begünstigte Versteuerung der Differenz zwischen dem Rentenbarwert und der Summe der Buchwerte (Veräußerungsgewinn 1 a) (1)). Oder Verrechnung aller empfangener Rentenzahlungen gegen den Buchwert bzw. die Verrechnung des veräußerten Objekts; sobald die Summe der laufenden Zahlungen den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten übersteigt, gelten die Renten in voller Höhe als nachträgliche (Betriebs-) Einnahmen der zugehörigen Einkunftsart. Freibeträge oder Steuerersatzermäßigungen werden dann nicht gewährt (Veräußerungsgewinn). - 2. Zuwendungsrenten: Die Rentenzahlung soll der Versorgung einer Person dienen. a) Beim Rentenverpflichteten stellen die Zahlungen in voller Höhe Betriebsausgaben dar, wenn die Zuwendung betrieblich veranlaßt ist. Fehlt ein betrieblicher Anlaß, so stellen die gesamten Rentenzahlungen (bei Leibrenten: die Ertragsanteile) Sonderausgaben dar. b) Beim Berechtigten sind betrieblich veranlaßte Rentenzahlung in voller Höhe Betriebseinnahmen, andernfalls in voller Höhe (bei Leibrenten: in Höhe des Ertragsanteils) sonstige Einkünfte, ggf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. - 3. Besonderheiten bei Renten zwischen unterhaltsberechtigten Personen und bei freiwilligen Renten: Nach § 12 Nr. 2 EStG dürfen Zuwendungen ohne rechtliche Zahlungsverpflichtung, aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und an eine gegenüber dem Verpflichteten oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten weder von einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen. Zuwendungen sind Renten oder rentenähnliche Leistungen ohne eine ins Gewicht fallende Gegenleistung. Die aus dem möglichen Zusammentreffen von verwandtschaftlichen (Versorgungs-) und kommerziellen (Veräußerungs-) Gesichtspunkten entstehenden Probleme sind wie folgt zu lösen (R 123 EStR): a) Bei Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gelten die unter 1. dargestellten Grundsätze. b) Beträgt der Wert der Gegenleistung bei überschläglicher Berechnung nicht wenigstens die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung, so darf der (Renten- und z. B. Unterhalts-) Verpflichtete gem. § 12 Nr. 2 EStG diese Rentenzahlung bei der Einkommensermittlung nicht abziehen, der Berechtigte braucht sie nicht zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG). c) Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens bei überschläglicher Berechnung die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung, so darf der Rentenverpflichtete eine Zeitrente voll, eine Leibrente mit deren Ertragsanteil als Sonderausgabe abziehen; der Rentenberechtigte hat die Zeitrente voll, die Leibrente mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern.
II. Bewertungsgesetz: 1. Allgemeines: Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Renten ist von untergeordneter Bedeutung; Bestimmung des Rentengrundes ist unbeachtlich. Renten sind auch dann zu erfassen, wenn einklagbarer Anspruch fehlt, aber fortdauernder Bezug sichergestellt ist. - Jahreswert der Rente: Wert der jährlich zu erbringenden Leistung. Ungewisse Änderungen der Rentenhöhe sind erst mit ihrem Eintritt zu berücksichtigen, von vornherein feststehende Änderungen dagegen schon an den vorangehenden Stichtagen. Bei schwankender Rentenhöhe ist der Betrag zugrundezulegen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. - 2. Ansatz: Rentenanspruch bzw. -verpflichtung kann zum Betriebsvermögen oder zum sonstigen Vermögen gehören. - 3. Bewertung: Einheitlich mit dem Kapitalwert (§§ 13 ff. BewG). a) Leibrente (§ 14 BewG): Der Kapitalwert bestimmt sich (1) nach dem Jahreswert der Rente, (2) nach der Höhe des Vervielfältigers (§ 14 BewG). Die maßgeblichen Vervielfältiger sind in Anlage 9 zum BewG zusammengestellt; die Anlage unterscheidet nach dem Geschlecht und dem vollendeten Lebensalter der Person, auf deren Leben die Rente abgestellt ist. - Individuelle Verhältnisse bleiben bei dieser Bewertung unberücksichtigt. Ansatz eines abweichenden Werts nur dann, wenn dieser nachweislich (aufgrund von Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen zwingend) geringer oder höher als der vorgeschriebene Kapitalwert ist (lebenslängliche Leistung). - b) Zeitrente (§ 13 BewG): Der Kapitalwert wird ermittelt als Summe der einzelnen Jahresleistungen unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen; dabei darf der Barwert höchstens das Achtzehnfache des Jahreswertes betragen. Vorgeschriebener Zinssatz: 5,5%; Anlage 6 zu den VStR enthält eine Hilfstafel mit den entsprechenden Kapitalisierungsfaktoren. - c) Höchstzeitrente (abgekürzte Leibrente): Zu berechnen sind Leibrenten und Zeitrente, davon ist der jeweils niedrigste Wert anzusetzen. - d) Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente): Auch hier sind Leibrente und Zeitrente getrennt zu ermitteln; anzusetzen ist grundsätzlich der höhere von beiden Werten. - e) Immerwährende Rente: Rente, bei der ein Ende der Laufzeit überhaupt nicht abzusehen ist oder deren Ende von Ereignissen abhängt, bei denen ungewiß ist, ob sie jemals eintreten, ist mit dem 18,6fachen ihres Jahreswertes anzusetzen (§ 13 II BewG). - f) Rente von unbestimmter Dauer: Rente, deren Ende zwar in absehbarer Zeit sicher, bei der aber der genaue Zeitpunkt des Wegfalls ungewiß ist, wird mit dem 9,3fachen ihres Jahreswertes angesetzt (§ 13 II BewG). - 4. Behandlung beim Berechtigten: Rentenanspruch gehört im Regelfall zum sonstigen Vermögen (§ 110 BewG); dabei sind einige Steuerbefreiungen zu beachten. Zum sonstigen Vermögen gehören u. a. nicht (§ 111 BewG): 1) Rentenansprüche, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind; 2) Rentenansprüche aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und einer sonstigen Kranken- oder Unfallversicherung; 3) fällige Ansprüche auf Renten aus der Rentenversicherung, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist; 4) Ansprüche auf Renten aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht, wenn Verpflichteter und Berechtigter zur VSt zusammen veranlagt werden, in anderen Fällen, soweit der Kapitalwert 20 000 DM übersteigt; 5) Ansprüche auf Renten, soweit der Jahreswert 100 000 DM nicht übersteigt und der Berechtigte über 60 Jahre alt ist oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist. - 5. Behandlung beim Verpflichteten (§ 118 BewG): a) Renten, die mit einem gewerblichen Betrieb oder der Ausübung eines freien Berufs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens mit dem Steuerbilanzwert (verlängerte Maßgeblichkeit) als Betriebsschuld zu berücksichtigen. - b) Andere Renten sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens mit dem Kapitalwert (vgl. 3) abzuziehen, sofern die Verpflichtung nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb steuerfreien Vermögens eingegangen wurde. Auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhende Renten sind mit höchstens 20 000 DM für die einzelne Unterhaltsverpflichtung abzugsfähig, wenn Unterhaltsberechtigter und -verpflichteter nicht nach § 14 VStG zusammenveranlagt werden. - Vgl. auch Vermögensteuer I a.
III. Gewerbesteuerrecht: Renten beeinflussen unter bestimmten Voraussetzungen sowohl den Gewerbeertrag als auch das Gewerbekapital als Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer. 1. Behandlung beim Berechtigten: a) Gewerbeertrag: Soweit die Rente sich auf den nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn auswirkt, schlägt sie im Regelfall auf den Gewerbeertrag durch (§ 7 GewStG). Ausnahme bildet eine betriebliche (Veräußerungs- oder Versorgungs-) Rente, die im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils durch natürliche Personen oder Personengesellschaften begründet worden ist. Weiterhin werden in den Gewerbeertrag betriebliche Unfallrenten nicht einbezogen. b) Gewerbekapital: In das Gewerbekapital finden Rentenansprüche über den Einheitswert des gewerblichen Betriebs Eingang (§ 12 I GewStG). - 2. Behandlung beim Verpflichteten: a) Gewerbeertrag: Soweit die Rentenverpflichtung zum Betriebsvermögen gehört, wirkt sie sich auf den Gewinn und damit auch auf den Gewerbeertrag aus. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8 Nr. 2 GewStG) führen die Renten zu Hinzurechnungen: Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils sind Pensionszahlungen an Arbeitnehmer und Aufwendungen aus der Auffüllung von Pensionsrückstellungen insoweit hinzurechnungspflichtig, als sie auf Verpflichtungen beruhen, die bereits beim Erwerb bestanden haben und übernommen worden sind. b) Gewerbekapital: Soweit die Rentenverpflichtung im Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten ist, hat sie auch das Gewerbekapital verkürzt. Eine Hinzurechnungspflicht ergibt sich aus § 12 II Nr. 1 GewStG.
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