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Nebenklage

1. Begriff: Förmliche Unterstützung der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren durch eine mit eigenen prozessualen Rechten ausgestattete Privatperson mit dem Ziel der Bestrafung des Angeklagten (§§ 395 ff. StPO; vgl. Nebenkläger). - 2. Zulässigkeit: Bei den in § 395 StPO genannten, die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter betreffenden Straftaten durch Anschlußerklärung des Nebenklägers und Zulassung des Gerichts, wenn die Staatsanwaltschaft bereits öffentliche Klage erhoben hat, beim Strafbefehl erst dann, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.

 

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