ein Streitgehilfe der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft), der mit der Nebenklage im eigenen Interesse die Verurteilung eines Beschuldigten wegen einer Straftat anstrebt. Der Nebenkläger ist von der Staatsanwaltschaft unabhängig und hat in dem Verfahren nach erfolgtem Anschluß eigene prozessuale Rechte; er hat z. B. das Beweisantragsrecht oder er kann selbständigRechtsmittel einlegen. Nebenkläger kann Prozeßkostenbeihilfe für die Zuziehung eines Rechtsanwalts erhalten (§ 397 a StPO).