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Privatklage

1. Begriff des Strafverfahrens: Beim Amtsgericht durch den Verletzten zu erhebende Anklage (§§ 374-394 StPO) wegen bestimmter leichterer Vergehen, die nicht von besonderem öffentlichen Interesse sind. Zulässig z. B. bei Verleumdung, den Vergehen des Wettbewerbsrechts und den entsprechenden Verletzungen des Urheber- und Patentrechts, Körperverletzung etc. (vgl. Katalog in § 374 StPO). Bei diesen Delikten wird der Verletzte wegen des mangelnden öffentlichen Interesses vielfach von der Staatsanwaltschaft auf den Weg der Privatklage verwiesen. - 2. P.-Verfahren i. a. wie beim Strafprozeß. - Erhebt die Staatsanwaltschaft bei den sog. P.-Delikten Anklage, kann sich der Verletzte als Nebenkläger anschließen.

 

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