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Strafaussetzung zur Bewährung

Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine Straftat mehr begehen wird (§ 56 StGB). Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Sie kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Bei erneuter Straftat oder Nichterfüllung der Auflagen Widerruf und Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 f StGB). Eine Strafaussetzung zur Bewährung z. B. ist auch nach Verbüßung von 2/3 einer zeitigen Freiheitsstrafe und nach Verbüßung von 15 Jahren einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe möglich, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§§ 57 ff. StGB). Ähnlich die Verwarnung mit Strafvorbehalt bei verwirkter Geldstrafe. - Vgl. auch Führungsaufsicht.

 

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