mildeste Sanktion des Strafrechts. Das Gericht stellt die Schuld des Täters fest und bestimmt die Strafe, die Verhängung der Strafe bleibt aber vorbehalten; sofern der Täter die Bewährungszeit besteht, bleibt er unbestraft (§§ 59 ff. StGB). - Vgl. auch Strafaussetzung zur Bewährung.