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Führungsaufsicht
Anordnung durch Gericht im Strafverfahren neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, bei der das Gesetz die Führungsaufsicht vorsieht, oder kraft Gesetzes bei Aussetzung des Vollzuges. - Wirkung: Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle und zugleich i. d. R. einem Bewährungshelfer. Beide haben dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite zu stehen. Das Gericht kann dem Verurteilten hinsichtlich seiner Lebensführung Anweisungen erteilen (§§ 68 ff. StGB). - Vgl. auch Strafaussetzung zur Bewährung.
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