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Offizialmaxime
Offizialprinzip, Amtsprinzip, Amtsbetrieb, prozessualer Grundsatz, der besagt, daß Einleitung und Betrieb eines Verfahrens, wie auch die notwendigen Ermittlungen von Amts wegen erfolgen. Offizialmaxime gilt in den Verfahrensarten, bei denen das Interesse der Allgemeinheit die Erforschung der materiellen Wahrheit verlangt. Das Offizialmaxime beherrscht den Strafprozeß, das Verwaltungsstreitverfahren und weitgehend auch das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. - Dagegen gilt im Zivilprozeß im allgemeinen die Parteimaxime, d. h. es obliegt ggf. den Parteien, ein Verfahren einzuleiten, die ihnen geeignet erscheinenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen.
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