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Bundespatentgericht (BPatG)
1961 am Sitz des Deutschen Patentamts (DPA) errichtet. - 1. Verfassung und Verfahren sind grundlegend in §§ 65 ff., 73 ff., 123 ff. PatG geregelt und werden in anderen Gesetzen, die Zuständigkeiten des BPatG begründen, teils ergänzt, teils durch Verweisung für entspr. anwendbar erklärt, ergänzend sind GVG und ZPO anzuwenden (§ 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG). Das Gericht besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Richter). Beschwerde- und Nichtigkeitssenate sind unterschiedlich besetzt (§§ 66, 67 PatG), teilweise finden sich ausdrückliche Vorschriften über die Besetzung der Senate außerhalb des PatG (vgl. z. Bundespatentgericht (BPatG) § 67 Abs. 1 MarkenG). - 2. Zuständigkeiten: (1) Markenrecht: Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des DPA (§ 66 MarkenG); (2) Patentrecht: Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfstellen und Patentabteilungen des DPA (§ 73 PatG), Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten, auf Rücknahme von Patenten und Klagen und einstweilige Verfügungen wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 81, 85 PatG); (3) Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzrecht: Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstellen und -abteilungen des DPA (§ 18 GebrMG), Klagen auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG) und Beschwerden gegen die Beschlüsse der Topographiestelle und -abteilung des DPA (§ 4 Abs. 4 HalbleiterSchG); (4) Sortenschutzrecht: Beschwerden gegen Entscheidungen der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamtes (BSA) (§ 34 SSchG); (5) Geschmacksmusterrecht: Beschwerden gegen Beschlüsse des DPA in Geschmacksmustersachen (§ 10a GeschmMG). - 3. Einsicht in Akten: Akteneinsicht VII. - 4. Gebühren: Patentgebührengesetz vom 18.8.1976 (BGBl. I 2188 m. spät. Änd.). - 5. Rechtsmittelgericht: Bundesgerichtshof (BGH).
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