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einstweilige Verfügung
I. Zivilprozeß: Vorläufige gerichtliche Anordnung (1) zur Sicherung von Ansprüchen (ausgenommen Geldforderungen: Arrest), deren Durchsetzung durch Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sowie (2) zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935 - 945 ZPO). - Anordnung/Vollziehung: I. d. R. nach den Bestimmungen des Arrestverfahrens. Das Gericht bestimmt die Maßnahmen, die zur Erreichung des Zwecks der e. V. erforderlich sind, z. B. Veräußerungsverbot, Herausgabe einer Sache an einen Sequester (§ 938 ZPO); sie dürfen grundsätzlich nur vorläufigen Charakter haben. - Zuständigkeit: Zuständig ist abweichend vom Arrestverfahren das Gericht, das zur Entscheidung im ordentlichen Verfahren zuständig wäre; in dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine vorläufige e. V. erlassen. einstweilige Verfügung V. kann nur bei Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen. - einstweilige Verfügung V. ist Vollstreckungstitel, doch soll die Vollstreckung grundsätzlich nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führen. Ausnahmsweise kann sie auch Zahlungen (z. B. zum Unterhalt) anordnen. - Die Räumung von Wohnraum darf nur wegen verbotener Eigenmacht, z. B. bei Hausbesetzungen, angeordnet werden (§ 940 a ZPO).
II. Handelsrecht: In Handelssachen genügt die e. V. nach § 16 HGB zur Eintragung in das Handelsregister (Handelsregistereintragung). Sie kann die Anmeldung betreffen, einem Gesellschafter die Ausübung der Geschäftsführung untersagen, die Vertretung der Gesellschaft regeln oder auch einen Dritten bevollmächtigen, für die Gesellschaft einstweilen zu handeln. - Nicht zulässig ist e. V. auf Auflösung einer Gesellschaft oder Löschung einer Firma.
III. Wettbewerbsrecht: Zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wird Dringlichkeit vermutet (§ 25 UWG). Die Vermutung wird durch zögerliche Rechtsverfolgung widerlegt. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Vermutung greift, wird von den OLG unterschiedlich bemessen; nach überwiegender Meinung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, 6 Monate sind Obergrenze. Ist beim Verletzten die Dringlichkeit entfallen, kann sich ein vorgeschobener klagebefugter Verband nicht auf § 25 UWG berufen. Es gelten die allgemeinen Verfahrensregeln für e. V.; Verfahrensverzögerungen durch den Antragsteller, die über die Ausschöpfung gesetzlicher Fristen hinausgehen, können die Dringlichkeit entfallen lassen. Durch e. V. wird die Verjährung nicht unterbrochen. Zur Vermeidung kostspieliger Verfahren zur Hauptsache, die wegen der kurzen Verjährungsfristen im Wettbewerbsrecht schnell eingeleitet werden müssen, hat sich das Abschlußverfahren herausgebildet, in dem durch Abschlußerklärung der durch e. V. ergangene Titel einem Hauptsachetitel gleichgestellt werden kann.
IV. Öffentliches Recht (Bundesverfassungs-. Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit): Vgl. einstweilige Anordnung.
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