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Arrestverfahren
prozessuale Regelung des Arrests.
I. Anordnung: 1. Zuständig ist nach Wahl des Gläubigers das Gericht, das über die Hauptsache zu entscheiden hätte, wenn Klage erhoben wäre, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die mit dem Arrest zu belegende Sache oder die in der Freiheit zu beschränkende Person befindet. - 2. Gesuch um Erlaß des Arrestes unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Entscheidung i. d. R. ohne Gehör des Gegners durch Beschluß; dagegen bei Abweisung des Gesuchs einfache Beschwerde, bei Erlaß des Arrestbefehls Widerspruch des Antraggegners, der zu mündlicher Verhandlung (beim Landgericht: Anwaltszwang) und Urteil über die Rechtmäßigkeit des Arrestes führt. - 3. Zustellung des Arrestbefehls vom Gericht an den Gläubiger, der für Zustellung an den Schuldner zu sorgen hat.
II. Vollziehung: Vollstreckung des Arrestbefehls wie sonst bei Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung; führt aber nur zur Sicherung, ohne Entscheidung im ordentlichen Verfahren nicht zur Verwertung der Pfandgegenstände. Besonderheiten: Vollstreckungsklausel nicht erforderlich. - Zustellung des Arrestbefehls kann innerhalb einer Woche nach der Vollziehung nachgeholt werden. Die Vollziehung muß aber innerhalb eines Monats seit Verkündung des Arrestbefehls oder Zustellung an den Antragsteller vorgenommen werden.
III. Aufhebung: Aufhebung erfolgt (1) auf Antrag des Schuldners bei Veränderung der Umstände (§ 927 ZPO), z. B. bei Wegfall von Arrestforderung oder Arrestgrund; (2) wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer ihm von dem Gericht auf Antrag gesetzten Frist Klage in der Hauptsache erhebt (§ 926 ZPO). - Erweist sich die Anordnung des Arrests als von Anfang an ungerechtfertigt (z. B. bei Nichtbestehen der Forderung) oder erhebt der Gläubiger nicht rechtzeitig Klage zur Hauptsache, so ist er zum Ersatz des dem Schuldner durch Vollziehung und Sicherheitsleistung entstandenen Schadens (auch z. B. der Kreditschädigung) verpflichtet (§ 945 ZPO).
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