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Arresthypothek

im Gesetz vorgesehene besondere Form der Hypothek. Vollziehung des Arrests in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek, der Arresthypothek (§ 932 ZPO). Die Arresthypothek ist Zwangshypothek und zugleich Höchstbetragshypothek. Der Betrag, durch dessen Hinterlegung der Schuldner die Vollziehung des Arrestes hemmen und den Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes stellen kann, ist der einzutragende Höchstbetrag, für den das mit dem Arrest belegte Grundstück haftet.

 

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