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Zwangshypothek

besondere Form einer Sicherungshypothek. Ein Gläubiger des Grundstückseigentümers kann aufgrund eines auf Zahlung einer Geldsumme von mehr als 500 DM (ohne Zinsen) gerichteten vollstreckbaren Schuldtitels im Wege der Zwangsvollstreckung bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek beantragen (§ 866 ZPO, §§ 40 f. GBO). Die Forderung kann sich aus einem oder mehreren Schuldtiteln ergeben. Die Zwangshypothek ist stets Buchhypothek, d. h. ein Hypothekenbrief kann nicht ausgestellt werden. - Vgl. auch Arresthypothek.

 

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