Begriff des Zivilprozeßrechts zur Bestimmung und Abgrenzung des zur Entscheidung gestellten Streitstoffes. Der Streitgegenstand wird im Zivilprozeß durch den Klageantrag und die zur näheren Begründung und Abgrenzung angeführten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt. Wichtig insbes. für den Umfang der Rechtskraft, die sich nur auf den von dem Kläger zur Entscheidung des Gerichts gestellten Streitgegenstand erstreckt.