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Sortenschutzrecht
auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SSchG) vom 11.12.1985 (BGBl I 2170) m. spät. Änd. erteiltes gewerbliches Schutzrecht für Pflanzensorten, die unterscheidbar (§ 3 SSchG), homogen (§ 4 SSchG), beständig (§ 5 SSchG), neu (§ 6 SSchG) und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung (§ 7 SSchG) bezeichnet sind. Das Sortenschutzrecht steht wie das Recht auf die Erfindung dem Ursprungszüchter, dem Entdecker oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 8 SSchG), ist übertragbar und kann Gegenstand von Lizenzen sein (§ 11 SSchG), Schutz gegen die Anmeldung durch Nichtberechtigte wird nach den Grundsätzen über die widerrechtliche Entnahme gewährt (§ 9 SSchG). Die Entstehung des Sortenschutzrecht setzt einen entsprechenden Antrag (§ 22 SSchG) an das Bundessortenamt voraus, das die Anmeldung bekanntmacht (§ 24 SSchG), durch Anbau oder sonstige Untersuchungen prüft (§ 26 SSchG), bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen das Sortenschutzrecht erteilt und in die Rolle einträgt. Gegen den Antrag auf Erteilung des Sortenschutzrecht können von jedermann Einwendungen erhoben (§ 25 SSchG) werden, unter den Voraussetzungen des § 31 II, III SSchG ist die Erteilung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Zum Verfahrensrecht: Bundessortenamt; Rechtsmittelgerichte: Bundespatentgericht (BPat)G, Bundesgerichtshof (BGH) (§§ 34 f. SSchG). Das Sortenschutzrecht begründet auf die Dauer von 25 Jahren (bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre) ausschließliche Verwertungsrechte des Rechtsinhabers (§§ 10, 13 SSchG), deren Verletzung Unterlassungs-, und Bereicherungsansprüche, bei Verschulden Schadensersatzansprüche auslöst. Daneben bestehen Auskunftspflichten, Vernichtungsansprüche und die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme (§§ 37-37 b, 40 a SSchG). Für Sortenschutzstreitsachen sind entsprechend den Regeln für Patentstreitsachen die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig (§ 38 SSchG). Einsicht in Rolle und Unterlagen, Gebühren: Akteneinsicht VII, Bundessortenamt.
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