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Deutsches Patentamt (DPA)
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz, Sitz München mit Zweigstelle Berlin, zuständig für die Erledigung der ihm nach dem PatG, GebrMG, MarkenG, UrhG, GeschmMG, SchriftzeichenG und HalbleiterSchG übertragenen Aufgaben, Anmeldeamt für internationale Patentanmeldungen nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT), Aufsichtsbehörde für die Verwertungsgesellschaften und zuständig für die Veröffentlichung der Übersetzungen europäischer Patente, die nicht in deutscher Sprache vorliegen. Angegliedert sind die Schiedsstellen für Arbeitnehmererfindungen (München und Berlin), die Schiedsstelle für Urheberrechtstreitfälle, an denen eine Wahrnehmungsgesellschaft beteiligt ist (§ 14 WahrnehmungsG), und die Einigungsstelle für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Zusammentreffen erstreckter gewerblicher Schutz- und Benutzungsrechte ergeben (§ 39 ErstrG). Beim Amt bestehen Prüfstellen und -abteilungen für Patente, Gebrauchsmusterstellen und -abteilungen, Topographiestelle und -abteilung, Markenstellen und -abteilungen sowie das Musterregister. Das Amt führt die Urheberrolle. Einsicht in Rollen, Register und Unterlagen: Akteneinsicht VII. - Gebühren: Patentgebührengesetz vom 18. 8. 1976 (BGBl. I 2188 m. spät. Änd.). - Rechtsmittelgericht: Bundespatentgericht (BPatG).
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