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Schiedsstelle

1. Patentrecht: beim Deutsches Patentamt (DPA) eingerichtete Stelle, die Schiedsverfahren zur gütlichen Einigung über Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Arbeitnehmererfindungen durchführt (§ 28 ANEG). Sie ist mit einem Vorsitzenden und dessen Vertreter besetzt, die die Fähigkeit zum Richteramt haben sollen, und mit Beisitzern, die auf dem Gebiet der Technik erfahren sein sollen, auf das sich die Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht (§ 30 ANEG). Die Schiedsstelle macht den Beteiligten, sofern sie sich auf das Verfahren eingelassen haben, einen begründeten Einigungsvorschlag, der als angenommen gilt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich Widerspruch eingelegt wird (§ 34 ANEG). Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 36 ANEG). - 2. Urheberrecht: beim Deutschen Patentamt (DPA) auf Grund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. 9. 1965 (BGBl I 1294, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 6. 1995, BGBl I 842) errichtete Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist. Die Anrufung ist notwendig bei Streitigkeiten über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen, Abschluß oder Änderung eines Gesamtvertrags sowie in Fällen, in denen Anwendbarkeit oder Angemessenheit der Tarife von Verwertungsgesellschaften streitig sind oder werden (§§ 14 ff. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz).

 

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