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Gesamtvertrag

Vertrag zwischen Wahrnehmungsgesellschaften und Vereinigungen, deren Mitglieder urheberrechtlich geschützte Werke nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urhebergesetz verpflichtet sind, über die Bedingungen der Nutzung. Bei Streitigkeiten aus derartigen Gesamtvertrag können Ansprüche im Wege der Klage erst dann geltend gemacht werden, wenn das Schiedsverfahren vor der beim Deutsches Patentamt (DPA) errichteten Schiedsstelle durchgeführt ist, es sei denn, Anwendbarkeit und Angemessenheit eines Gesamtvertrag oder Tarifs sind unstreitig; gegebenenfalls hat das Gericht den Rechtsstreit zur Durchführung des Schiedsverfahrens auszusetzen (§ 16 WahrnG).

 

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