I. Zivilrecht: Wiederaufnahme des Verfahrens I 2 a).
II. Patentrecht: beim Bundespatentgericht (BPatG) zu erhebende Klage, mit der geltend gemacht werden kann, daß ein nationales oder europäisches Patent wegen fehlender Patentfähigkeit oder unzureichender Offenbarung ganz oder teilweise zu Unrecht erteilt oder unzulässig erweitert (Erweiterung) und daher für nichtig zu erklären ist (§ 22 PatG, Art. 138 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)). Mit der Nichtigerklärung gelten die Wirkungen des Patents je nach Umfang der Nichtigerklärung als von Anfang an nicht eingetreten, die Nichtigerklärung des europäischen Patents wirkt nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Nichtigerklärung erfolgt. Über die Nichtigkeitsklage entscheiden die Nichtigkeitssenate des BPatG, über die Berufung gegen deren Urteile entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH).