Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Patentkategorien

Sammelbegriff zur Unterscheidung von Patenten nach ihrem Gegenstand. Von der Wahl der Patentkategorien für eine Erfindung hängt ab, welche Benutzungshandlungen dem Patentinhaber vorbehalten sind und welche Schutzwirkungen dem Patent zukommen. Die Patentkategorien kann daher nach der Erteilung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht mehr geändert werden, eine Umdeutung im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Welcher Patentkategorien eine Erfindung zuzuordnen ist, bestimmt der Anmelder durch die Fassung des Patentanspruchs, der nach dem Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen unter objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist. Grundsätzlich stehen als Patentkategorien das Erzeugnis- und das Verfahrenspatent zur Verfügung. - 1. Erzeugnispatente: betreffen Lehren zur Gestaltung, Konstruktion oder inneren (stofflichen) Zusammensetzung (Beschaffenheit) eines Gegestandes (Fertig- oder Halbfabrikats, Zwischenprodukts), der durch die beanspruchten Parameter eindeutig gekennzeichnet sein muß. Ist die Kennzeichnung durch unmittelbar wahrnehmbare Parameter nicht möglich, kann sie durch eindeutig unterscheidbare Parameter der Eigenschaften des Gegenstandes und weiter hilfsweise durch das Verfahren seiner Herstellung erfolgen. Erzeugnispatente erstrecken sich auf sämtliche Herstellungs- und Verwendungsmöglichkeiten des patentierten Gegenstandes und sind damit "absolut", der Schutz erfaßt insbes. auch neue Verwendungszwecke und Nutzungsarten unabhängig davon, ob der Erfinder sie erkannt und in der Patentschrift angegeben hat. Angaben zum Verwendungszweck im Patentanspruch können den umfassenden Schutz nur dann einschränken, wenn sich daraus für den Fachmann bei der Ausgestaltung des patentgemäßen Gegenstandes für den genannten Zweck eine bestimmte äußere oder innere körperliche Ausgestaltung ergibt. Zu den Erzeugnispatenten zählen auch die Vorrichtungspatente, die auf Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte) gerichtet sind, sowie die Anordnungspatente (Schaltungen), die bestimmungsgemäß auf andere Sachen einwirken und damit der Ausübung eines Herstellungsverfahrens dienen können, oder sonstige Tätigkeiten an Sachen ausführen und damit auch auf die Ausübung eines Arbeitsverfahrens gerichtet sein können. Der Schutz des Erzeugnispatents erstreckt sich weder auf mit Hilfe des Erzeugnisses hergestellte weitere Erzeugnisse noch auf die Arbeitsweise des Erzeugnisses. Soweit der Schutz auch auf das Herstellungsverfahren oder die Arbeits- (Verwendungs-)weise gerichtet werden soll, ist neben dem Erzeugnisschutz der Schutz durch ein Verfahrenspatent erforderlich. - 2. Verfahrenspatente: stellen die Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens unter Schutz. Verfahrensschritte können im Einzelfall durch Wirkungsangaben und Vorrichtungsmerkmale beschrieben werden. Zu unterscheiden sind Herstellungsverfahren (bei ihnen sind die wesentlichen Verfahrensmaßnahmen die Auswahl der Ausgangsstoffe und die Art der inneren oder äußeren Einwirkung auf sie; Auswahl der stofflichen Beschaffenheit, Formgebung etc.), sowie sonstige Verfahren (Arbeitsverfahren und Anwendungs- oder Verwendungsverfahren), die nicht auf die Hervorbringung oder Veränderung eines Erzeugnisses gerichtet sind, sondern sich in der Ausführung des Verfahrens erschöpfen. Arbeitsverfahren werden an Gegenständen ausgeführt, ohne diese zu verändern (z. B. Messen, Zählen, Wenden, Fördern, Ordnen, Reinigen von Objekten). Anwendungs- (Verwendungs-)Patente sind darauf gerichtet, eine i. d. R. bekannte Sache (Erzeugnis, Stoff, Verfahren) einer neuartigen Verwendung zuzuführen, wobei sich die Angabe des neuen Verwendungszwecks als Beschränkung des Schutzumfangs des Patents auswirkt (Beispiel: Verwendung eines bekannten Wirkstoffs zu einem neuen oder weiteren therapeutischen Zweck, gewerbliche Anwendbarkeit). Zu den Anwendungsverfahren zählt die deutsche Rechtsprechung auch die sog. "Mittelpatente" (zweckgebundener Stoffschutz): ist das Mittel (der Stoff) bekannt, liegt ein Verwendungspatent vor; ist das Mittel (der Stoff) neu und im Patentanspruch als "Mittel (Stoff) für ..." beansprucht, liegt eine bloße Funktionsangabe für ein Erzeugnispatent vor, der den Erzeugnisschutz regelmäßig nicht beschränkt. Herstellungsverfahren unterscheiden sich von sonstigen Verfahren dadurch, daß sich die Schutzwirkungen bei Herstellungsverfahren auf die unmittelbar durch das Verfahren gewonnenen Erzeugnisse (§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG, Art. 64 II EPÜ) erstreckt, bei sonstigen (Arbeits-) Verfahren, die nicht auf die Hervorbringung von Erzeugnissen gerichtet sind, greift diese Erstreckung des Schutzes nicht ein.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Patentblatt
Patentklassifikation

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Wandergewerbe | Vermögensteuer | fundieren | Arbeitspflichtverletzung | Sonderpreis
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum