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Patentanspruch
analog Gebrauchsmusteranspruch, notwendiger Bestandteil der Gebrauchsmuster- und Patentanmeldung wie des erteilten Patents, der die Kennzeichnung der geschützten Lehre enthält. Er muß die Lehre hinreichend offenbaren (Offenbarung), legt den Gegenstand des Erteilungsverfahrens (Erweiterung, Patent 2) fest und bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit den Schutzumfang der Patente, die auf ab dem 1.1.1978 eingereichte Anmeldungen erteilt sind (§ 14 PatG i. V. mit Auslegungsprotokoll zu Art. 69 Europäisches Patenübereinkommen (EPÜ), § 4 II Nr. 2 GebrMG; vgl. Äquivalente, Dreiteilungslehre, Patent 2). Patentanspruch werden überwiegend in einen Oberbegriff und einen kennzeichnenden Teil (eingeleitet durch "gekennzeichnet durch ...") gegliedert (§ 4 PatentanmeldeVO, Regel 29 AO EPÜ), wobei in den Oberbegriff diejenigen Merkmale der technischen Lehre aufgenommen werden, die aus dem Stand der Technik bereits bekannt sind, während im "Kennzeichen" die Merkmale der Erfindung benannt werden, die ihren Kern darstellen. Der Oberbegriff braucht nicht alle bekannten Merkmale zu enthalten, gelegentlich enthält auch der kennzeichnende Teil bekannte Merkmale, in jedem Fall ist der Gegenstand der Erfindung aus dem Patentanspruch in seiner Gesamtheit durch Auslegung zu ermitteln (Kombinationspatent). Andere Anspruchsfassungen (Gliederung nach Merkmalen), sind zulässig und häufig zweckmäßiger. Patentanspruch enthalten regelmäßig mehrere P., nämlich Haupt- und Unteransprüche. Im ersten Anspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung in einer allgemeinen Form angegeben, die alle Mittel zur Erreichung der angestrebten Wirkung enthalten muß; wie weit die Verallgemeinerung reichen darf, hängt vom Stand der Technik ab. In den Unteransprüchen werden unter Bezugnahme auf die Hauptansprüche i. d. R zweckmäßige weitere Ausbildungen des Erfindungsgegenstandes beansprucht, die nicht selbst erfinderisch zu sein brauchen. Unteransprüche werden erteilt, solange sie keine platten Selbstverständlichkeiten enthalten. Die Bezugnahme macht den in Bezug genommenen Anspruch zum Oberbegriff des Unteranspruchs. Enthält der Unteranspruch im Rahmen der Erfindung eine eigene erfinderische Leistung (andere erfinderische Lösung der technischen Gesamtaufgabe), die von der im Hauptanspruch gekennzeichneten Lehre unabhängig ist, liegt eine selbständig geschützte Lehre vor, der Anspruch ist dann ein Nebenanspruch (unechter Unteranspruch) mit eigenem, vom Hauptanspruch unabhängigen Schutzbereich.
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