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                Geheimpatent
                 Für Erfindungen, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist, ordnet die beim Deutschen Patentamt (DPA) zuständige Prüfstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt (§ 50 I, 4 PatG). Das gilt entsprechend für beim DPA eingereichte europäische und internationale Anmeldungen ( Art. II, § 4 IV und Art. III § 2 II IntPatÜG). Eine Auslandsanmeldung ohne Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde (Bundesverteidigungsminister) ist für derartige Erfindungen bei Strafe verboten (§ 52 PatG). Geheimpatent werden in die Geheimrolle eingetragen (§ 54 PatG).  
                  
                
                  
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