Antrag an das Patentamt, in die sachliche Prüfung einzutreten, ob eine Patentanmeldung den Anmeldeerfordernissen genügt und der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist (§ 44 PatG, Art. 94 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ). Für deutsche Patentanmeldungen kann der Antrag vom Anmelder und von jedem Dritten bis zum Ablauf von 7 Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden (§ 44 II PatG), im europäischen Recht gilt für den Prüfungsantrag eine Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung des Hinweises auf den europäischen Recherchebericht (Art. 94 II EPÜ, zur NachfristRegel 85 b AO EPÜ); die Möglichkeit des Prüfungsantrag durch Dritte sieht das EPÜ auf Grund der kurzen Antragsfrist nicht vor. Für Euro-PCT-Anmeldungen, in denen das Europäische Patentamt (EPA) als Bestimmungsamt benannt ist, beginnt die Frist für den Prüfungsantrag mit der Veröffentlichung des internationalen Rechercheberichts durch die WIPO (Art. 157 EPÜ) und endet keinesfalls vor den in Art. 22, 39 Patent Cooperation Treaty (PCT) für internationale Anmeldungen vorgesehenen Fristen (nicht vor Ablauf von 20 Monaten und im Fall internationaler vorläufiger Prüfung nicht vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum).