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Ordnungsgeld
Ordnungsmittel, Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß, der weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Höhe i. d. R. 5 DM bis 1000 DM bzw. 1 Tag bis 6 Wochen Ordnungshaft (Art. 5 ff. EGStGB). - 1. Im Zivilprozeß a) gegen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen und Sachverständige; b) wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet ist, auch gegen diese; c) gegen Personen, die sich in der Sitzung einer groben Ungebühr schuldig gemacht haben u. ä. - 2. Bei unbefugtem Firmengebrauch (§ 37 I HGB) kann das mit der Führung des Handelsregisters betraute Registergericht Ordnungsgeld verhängen. - Vgl. auch Zwangsgeld.
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