Begriff zur Abgrenzung von Handlungen, die der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterliegen. Er ist weit auszulegen und erfaßt alle Maßnahmen (positives Tun, Unterlassen bei Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln), die auf die Förderung (unmittelbare wie mittelbare) eines beliebigen (eigenen oder fremden) wirtschaftlichen Geschäftszwecks gerichtet sind. Der Handelnde braucht weder einen Geschäftsbetrieb zu unterhalten noch Erwerbszwecke zu verfolgen oder Gewinn zu erzielen, so daß auch gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienende Handlungen im g. V. erfolgen können. Gegensatz zum Handeln im g. V. sind rein private und betriebsinterne Handlungen. Bei Gewerbetreibenden spricht eine (widerlegbare) tatsächliche Vermutung für das Handeln im geschäftlichen Verkehr wie für das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (Wettbewerbsverhältnis).