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Gleichnamigkeit

tritt ein, wenn gleichrangige Kennzeichnungsrechte (Marken, geschäftliche Bezeichnungen) verschiedener Rechtsträger (§ 6 IV MarkenG), Zwischenrechte in der Zeit der Löschungsreife eines Zeichens entstanden sind oder ein jüngeres Kennzeichnungsrecht infolge der Verwirkung (§ 21 MarkenG) von Unterlassungsansprüchen unangreifbar geworden ist. Bei Gleichnamigkeit gelten besondere Verhaltenspflichten für beide Parteien, insbes. die Pflicht, alles Erforderliche zu tun, um die durch die Gleichnamigkeit bestehende Verwechslungsgefahr nicht zu vergrößern, sondern möglichst einzuschränken. Die Pflicht trifft grundsätzlich zunächst den Inhaber des jüngeren Rechts, kann aber auch den Inhaber des älteren Rechts treffen, wenn er durch sachliche oder räumliche Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit die Verwechslungsgefahr erhöht. Im Einzelfall ist eine Interessenabwägung nach den Gesamtumständen und der Art der kollidierenden Kennzeichen erforderlich.

 

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