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Zwischenrechte
Marken und geschäftliche Bezeichnungen, die in der Zeit der Löschungsreife einer Marke zur Entstehung gelangt sind. Ist die Löschungsreife der an sich älteren Marke durch rechtserhaltende Benutzungsaufnahme geheilt (Benutzungszwang), dann genießt dieses ältere Recht zwar Schutz gegen die Benutzung ähnlicher Kennzeichen, dieser Schutz ist aber gegenüber dem Zwischenrechte eingeschränkt. Das Zwischenrechte ist mit dem an sich prioritätsälteren Markenrecht in vollem Umfang gleichberechtigt (§ 25 MarkenG).
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