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Benutzungszwang
1. Öffentliches Recht: üblich Anschluß- und Benutzungszwang Bei öffentlichem Bedürfnis kann durch kommunale Satzung für die Grundstücke des Gemeindegebietes der Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernheizung und ähnliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen vorgeschrieben werden. (Dieses gilt z. Benutzungszwang für Schlachthöfe). - Vgl. auch Beförderungsvorbehalt. - 2. Markenrecht: besteht für die förmlichen Markenrechte gem. §§ 25, 26 MarkenG. Zwar setzt die Entstehung des Markenschutzes weder eine sofortige noch eine ununterbrochene Benutzung der Marke voraus, vielmehr genießt die Marke eine fünfjährige Schonfrist, innerhalb derer sie ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Benutzung geschützt wird. Die Marke wird aber im Falle einer fünfjährigen Nichtbenutzung löschungsreif (Verfall, § 49 MarkenG), es sei denn, der Markeninhaber oder ein mit seiner Zustimmung handelnder Dritter (§ 26 II MarkenG) nimmt die Benutzung vor der Stellung des Löschungsantrags (Löschungsklage) auf (rechtserhaltende Benutzung). Die Löschungsreife kann nicht nur durch Löschungsantrag beim Deutschen Patentamt (DPA), sondern auch durch Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht (§§ 53, 55 MarkenG, Löschung) und im Falle eines Verletzungsstreits vom Verletzer eingewendet werden. Rechtserhaltend ist eine erstmalige oder wiederaufgenommene Benutzung, die funktionsgerecht, von hinreichendem Umfang und hinreichender Dauer ist und einen wirklichen Benutzungswillen dokumentiert. Eine funktionsgerechte Benutzung liegt vor, wenn die Marke in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt wird. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unmittelbar auf der Ware, deren Verpackung oder Umhüllung angebracht ist, sofern eine solche Verwendung nicht ausnahmsweise tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. Die bloße Benutzung als Firma, Unternehmensschlagwort, Geschäftsabzeichen, in Geschäftspapieren, als Katalogbezeichnung usw. reicht nicht. Sie muß im geschäftlichen Verkehr erfolgen, die Benutzung allein im Rahmen der innerbetrieblichen Planung, des Entwerfens von Prospektmaterial und Werbung, von Entwicklungsarbeiten an der Ware, Erprobung in einem geschlossenen Adressatenkreis oder im Verkehr zwischen Mutter- und Tochterunternehmen ist nicht rechtserhaltend. Die Benutzung muß eine hinreichende Dauer und Intensität erreichen, an der es fehlen kann, wenn ein Verkaufstest von nur geringer Dauer auf einem kleinen Testmarkt stattfindet. Dabei ist die Art der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung im Einzelfall zu berücksichtigen, so daß z. Benutzungszwang in der klinischen Erprobung eines Arzneimittels bereits eine hinreichende Benutzung liegen kann. Der Benutzungszwang besteht für die Marke in der eingetragenen Form, die Benutzung von Abwandlungen ist nicht rechtserhaltend, es sei denn, die Abwandlung hält sich im Rahmen des bestimmungsgemäßen, verkehrsüblichen und durch die praktische Verwendbarkeit der Marke gebotenen Gebrauchs der eingetragenen Zeichenform. Diese Grenze wird überschritten, wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte Zeichenform nicht mehr für ein und dasselbe Zeichen hält. Der Benutzungszwang bezieht sich auf alle Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist; Benutzung für nur einen Teil führt zur teilweisen Löschungsreife für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke nicht benutzt worden ist. Wird die Marke nach Eintritt völliger oder teilweiser Löschungsreife vor Stellung eines Löschungsantrags in rechtserhaltender Weise in Benutzung genommen, genießt sie von diesem Zeitpunkt an den ihr zukommenden Schutz, der aber in der Zeit der Löschungsreife entstandene Zwischenrechte unberührt läßt. Benutzungshandlungen, die nach Eintritt der Löschungsreife drei Monate vor der Stellung des Löschungsantrags erfolgen, bleiben unberücksichtigt, wenn der Markeninhaber von der bevorstehenden Stellung des Löschungsantrags Kenntnis hatte (§ 49 I 3 MarkenG).
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