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Arbeitserprobung

1. Arbeitslosenversicherung: Erprobung einer beruflichen Eignung bis zur Dauer von vier Wochen, für die die Bundesanstalt für Arbeit (BA) im Rahmen der Rehabilitation die Kosten übernimmt (§ 53 AFG). - 2. Unfallversicherung: Einem Verletzten steht als Sachleistung eine Arbeitserprobung zu, um die Leistungsfähigkeit festzustellen (§ 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO; ab 1. 1. 1997: § 35 SGB VII).

 

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