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besondere Geschäftsbezeichnung

geschäftliche Bezeichnung, die nicht den Geschäftsinhaber, sondern den Geschäftsbetrieb als solchen bezeichnet und als Unternehmensbezeichnung geschützt wird, wenn sie Unterscheidungskraft besitzt oder kraft Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erlangt hat. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft gelten dieselben Grundsätze wie bei der Firma. Gegenstand einer b. G. kann auch ein Teil eines Geschäftsbetriebs sein, nicht hingegen eine bloße Dienstleistung, für die aber eine Marke eingetragen werden kann. Die b. G. kann in einem Firmenschlagwort bestehen, auch in einem unabhängig von der vollständigen Firma benutzten Firmenbestandteil oder einer Marke, wenn sie Namensfunktion für das Unternehmen hat und in Alleinstellung als Kennzeichen des Unternehmens benutzt wird. Bedeutung haben b. G. vor allem für Gaststätten, Hotels und sonstige Kleinbetriebe, die nur regional tätig sind (sog. Etablissementsbezeichnungen). Ihr Schutz beschränkt sich dann auf diesen Wirtschaftsraum. Ist das Unternehmen überregional tätig, erfaßt der Schutz der b. G. das gesamte Inland. Da die b. G. keine Firma ist, darf sie durch Minderkaufleute nicht wie eine Firma benutzt werden (§ 37 HGB, § 3 UWG).

 

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