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Ausfuhrliste
Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zuletzt geändert durch die 88. VO zur Änderung der AWV, BAnz Nr. 110, S. 6454. Die AWV bedient sich zur Regelung der Genehmigungspflichten der Technik der Verweisung auf eine A., die als Anlage Teil der Verordnung ist. Abweichend zur Einfuhrliste beschränkt sich die Ausfuhrliste auf die Güter, für die eine der Vorschriften der AWV oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19.12.1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl EG Nr. L 367 S. 1 -EG-VO-) einen Genehmigungsvorbehalt enthält. - Teil I der Ausfuhrliste besteht aus drei Abschnitten: Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; ein Teil der von Abschnitt A erfaßten Waren unterliegt zusätzlich der Genehmigungspflicht durch das Kriegswaffenkontrollgesetz. - Abschnitt B: Militärische Ausrüstung und militärisches Gerät für Jugoslawien. - Abschnitt C: Gemeinsame Warenliste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ergänzt um nationale Sonderpositionen. Mit der 88. Änderungsverordnung wurde die gemeinsame Warenliste der Eurpäischen Union in die deutsche Ausfuhrliste Teil I, Abschnitt C inkorporiert. Rechtlich gesehen sind dies zwei unterschiedliche Listen. - Die Bedeutung der gemeinsamen Warenliste besteht darin, daß sie zusammen mit der EG-VO eine grundlegende Harmonisierung der Exportkontrollen für dual-use-Güter in allen EU-Mitgliedstaaten herbeiführt. Die in der Liste genannten Güter werden von allen EU-Mitgliedstaaten nach einheitlichen Verfahren kontrolliert. - Teil II der Ausfuhrliste führt Waren pflanzlichen Ursprungs auf, deren Ausfuhr gem. § 6a AWV i. V. m. § 5 AWG einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.
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