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Exportkontrolle

Ausfuhrkontrolle, Ausfuhrüberwachung. 1. Zweck: Exportkontrolle fallen in das Gebiet nationalen und internationalen Rechts. Exportkontrolle dienen der Verhinderung unerwünschter Exportentwicklungen, aus wirtschaftspolitischen Überlegungen geboten, oder der Verbesserung der Transparenz hinsichtlich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Handels, die es ermöglicht, daß ggf. notwendig werdende Steuerungsmaßnahmen auf staatlicher Ebene eingeleitet werden können. Politische Gründe für Exportkontrolle und Exportrestriktion können v. a. dann von Bedeutung sein, wenn durch Ein- oder Ausfuhrgeschäfte das Ansehen des exportierenden Staates, die Sicherheit einer Nation, mögliche Beeinträchtigung des Weltfriedens oder unerlaubte Handlungen (z. B. Verstöße gegen Staatsverträge, Vorschriften für Schutz- oder Förderungsabkommen, Regelungen über den Handel mit hochqualifizierter Technologie, über die Zusammenarbeit in Rüstungsprogrammen sowie der Export von Waffen und internationalen Absprachen/Kontrollregime) einer einheitlichen und strengen Regelung bedürfen. - 2. Nationale Bestimmungen/nationale Zuständigkeit: a) In den nationalen Vorschriften ist die Regelung über die gesetzlichen Bestimmungen für die Abwicklung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs über die Grenzen maßgebend (in der Bundesrep. D. Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung, Zollgesetze und Kriegswaffenkontrollgesetz - KWKG). In den nationalen Bestimmungen finden auch die Auswirkungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie aus internationaler Gesetzgebung ihren Niederschlag. b) Nationale Zuständigkeit für die Genehmigungsverfahren nach dem Außenwirtschaftsrecht liegt beim Bundesausfuhramt (BAFA), für Fragen der Land- und Forstwirtschaft sowie auf den Gebieten der Lebensmittelwirtschaft beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF). - 3. Internationale Bestimmungen (dargestellt am Beispiel der US-Exportkontrollbestimmungen): Die Regelung der Exportkontrolle bzw. der Re-Exportkontrolle der USA greift bei Ausfuhren (auch in das europäische Ausland) so weit, daß der Endverbleib der ausgeführten Waren unter Kontrolle gehalten wird, wobei der Empfänger der Waren auch außerhalb des amerikanischen Hoheitsgebietes die volle Verantwortung hinsichtlich der an ihn gelieferten, von ihm erworbenen Waren trägt. D. h. der Empfänger muß seinerseits prüfen, ob er mit seinem Geschäft unter die US-Exportkontroll- bzw. -Exportregeln fällt. Bereits bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, Exportlizenzen aus den USA sind entsprechende Verfahren so zu gestalten, daß die Verfügungsberechtigung über die Waren und deren schließlicher Endverbleib unter ständiger Kontrolle bleibt. Mit einer laufenden Überprüfung durch die Überwachungsbehörden oder deren beauftragte Organe beim Lizenzhalter sowie bei Empfänger und Endverbraucher der Waren ist zu rechnen. - Erleichterungen: Einzelne Lizenzverfahren bieten Erleichterungen, Vereinfachungen oder die Möglichkeit zum Sammeln verschiedener Einzelvorgänge in gebündelten Genehmigungsverfahren. Weitere Erleichterungen sind in der Festlegung von Freimengen für Exporte gegeben sowie in den Kontrollgrenzen bei Endverbrauchern (Betrieben, die US-Zulieferungen in den eigenen Produkten verarbeiten), je nach der Warenbeschaffenheit sind Prozentsätze festgelegt, die ihrerseits wiederum im jeweiligen Verhältnis zum Re-Exportwert des Gesamtgutes stehen.

 

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