1. Allgemein: Die Menge von Waren, die ein Reisender ohne Abgabenverpflichtung in ein Land einführen kann. - 2. Zollrecht: In das gemeinsame Zollgebiet der EU können alle Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden zollfrei eingefürt werden, wenn die Einfuhr nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Allerdings ist die Befreiung an Obergrenzen gebunden: Bei Tabakwaren (200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak), Alkohol (je nach Art 1-2 l), Parfums (50 g), Eau de Toilette (0,25 l) ist die Befreiung mengenorientiert, bei anderen Gegenständen ist die Befreiung auf Waren im Gesamtwert von 175 ECU beschränkt (für Personen unter 15 J. in einigen Mitgliedstaaten nur 90 ECU). Geringere Mengen für Bewohner des Zollgrenzbezirkes, Grenzgänger und Personal von Verkehrsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr sind möglich. - 3. Deutschland: Von Eingangsabgaben sind bei der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet nach Deutschland befreit a) bei den unter (2.) genannten Gegenständen die gleichen Mengen wie im Zollrecht; b) bei Kaffee 500 g oder 200 g Auszüge; c) anderen Waren bis zu einem Gesamtwert von 350 DM (bei Einfuhr aus Nicht-EFTA-Ländern bis Ende 1997 nur 150 DM).