nach Sprachgebrauch des Handelsrechts die durch den Handlungsgehilfen geleistete Tätigkeit. kaufmännische Dienste D. erfordern nach der Rechtssprechung eine Beschäftigung, die gewisse kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. Rein mechanische Arbeiten sind nicht k. D., auch nicht, wenn sie mit Schreibarbeiten oder Abrechnungen verbunden sind (z. B. bei Kellnern, Kartenverkäuferinnen im Theater etc.); ebensowenig gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Packen usw.).