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kaufmännische Orderpapiere

die in § 363 HGB aufgezählten gewillkürten Orderpapiere, nämlich: kaufmännische Anweisung (§ 363 I HGB), kaufmännischer Verpflichtungsschein, Konnossement (§ 624 HGB), Ladeschein (§ 444 HGB), Lagerschein einer staatlich ermächtigten Anstalt (§ 424 HGB) und Transportversicherungspolice (§ 784 HGB). - Für die Form des Indossaments, die Legitimation des Besitzers, ihre Prüfung und die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe gelten die Art. 13, 14, 16 und 40 III WG entsprechend; die Urkunden können für kraftlos erklärt werden (§ 365 HGB). - Das Indossament hat Übertragungswirkung (Transportfunktion), d. h. es läßt die verbrieften Rechte übergehen und gibt dem neuen Gläubiger (Indossatar) eine schriftgemäße von Einreden aus der Person des Vormanns befreite Stellung (§ 364 HGB). - Konnossement, Lagerschein und Ladeschein sind außerdem Traditionspapiere.

 

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