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kaufmännischer Verpflichtungsschein

schriftlich an Order (Orderklausel) gestelltes Versprechen eines Kaufmanns auf Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, unabhängig von einer Gegenleistung (§ 363 HGB). kaufmännischer Verpflichtungsschein V. kommen vielfach bei Ausgabe von Anleihen vor, zur Umgehung der bei Inhaberschuldverschreibungen notwendigen staatlichen Genehmigung: Wer eine Anleihe aufnehmen will, stellt über die einzelnen Teilbeträge k.V. aus, auf denen als erster Nehmer die Emissionsbank benannt ist, die die Scheine mit ihrem Blanko-Indossament versieht, so daß sie wie Inhaberpapiere übertragen werden können.

 

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