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Beamter

I. Charakterisierung: 1. Im beamtenrechtlichen Sinne Bediensteter, der zum Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrnfähigkeit in einem besonderen gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Das Beamtenverhältnis wird begründet durch den hoheitlichen Formalakt der Ernennung, die durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde erfolgt (§ 5 BRRG). Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 2 II BRRG). Als Statusformen des Beamtenverhältnisses kommen in Betracht: Beamter auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit und als Ehrenbeamter. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Die sog. Wahlbeamten (z. Beamter hauptamtliche Bürgermeister) sind Beamter auf Zeit. Anders als das privatrechtliche Vertragsverhältnis, das mit den öffentlichen Angestellten und Arbeitern besteht, ist das Beamtenverhältnis durch Rechtsvorschriften geregelt: Für die Bundesbeamten gilt das Bundesbeamtengesetz, den gesetzlichen Rahmen für die Landesbeamtengesetze bildet das Beamtenrechtsrahmengesetz. Die Besoldung wird grundsätzlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Versorgung richtet sich z. Beamter bei Dienstunfähigkeit oder bei dem Eintritt in den Ruhestand nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Für den Krankheitsfall gelten die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder. Arbeitszeitregelungen finden sich in den Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, ebenso wie Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen ist für Männer und Frauen möglich (§§ 44 a, 48 a BRRG). Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung (z. Beamter wenn der Beamte die Entlassung verlangt), durch den Verlust der Beamtenrechte (bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr), bei Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen und durch den Eintritt in den Ruhestand. Politische Beamter können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Politischer Beamter ist, wer ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muß. Welche Beamter hierzu gehören, ist im Bundesbeamtengesetz und in den Länderbeamtengesetzen besonders geregelt (z. Beamter Staatssekretäre, Generalbundesanwalt; vgl. § 36 BBG i. d. F. vom 27. 2. 1985 (BGBl I 479) m. spät. Änd. - 2. Beamter im strafrechtlichen Sinne ist, wer zum Beamter im staatsrechtlichen Sinne ernannt worden ist (§ 11 I 2 a StGB). - 3. Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist jedermann, der hoheitlich tätig wird. Amtshaftung. - 4. Vergütung: Vgl. Besoldung. - 5. Arbeitszeit: VO vom 24. 9. 1974 (BGBl I 2357) m. spät. Änd.
II. Amtliche Statistik: Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, Richter und Soldaten, ferner Geistliche der zur Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden Kirchen und der Katholischen Kirche. - Beamter sind somit zwar abhängige Erwerbstätige, unterscheiden sich aber von Arbeitern und Angestellten durch ihr besonderes Treueverhältnis gegenüber dem Staat als Arbeitgeber und Fürsorgeverpflichteten. - Je nach Vorbildung oder Funktion werden die Beamter nach Laufbahngruppen eingestuft: Beamter des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes; geregelt im Bundesbeamtengesetz i. d. F. vom 27. 2. 1985 (BGBl I 479).

 

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