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Steuerberaterkammer

1. Begriff: Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gebildet von denjenigen, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben; Sitz am Ort der Oberfinanzdirektion (§ 73 StBerG). Mitglieder sind auch Steuerberater und -bevollmächtigte, die bestellt, aber noch keine berufliche Niederlassung begründet haben, oder Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatergesellschaften (§ 74 StBerG) sind. - 2. Aufgaben: a) Berufliche Belange der Steuerberater und -bevollmächtigten zu wahren und zu fördern; Steuerberaterkammer führen die Aufsicht über ihre berufliche Tätigkeit (§ 76 StBerG). b) Steuerberater und -bevollmächtigte haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Steuerberaterkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen haben sie Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, wenn sie dadurch ihre Verschwiegenheitspflicht nicht verletzen (§ 80 StBerG). c) Pflichtverletzungen können durch den Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt werden, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint (§ 81 StBerG). - 3. Aufsicht: Landesfinanzminister bzw. Finanzsenator führen die Aufsicht über die St., die ihren Sitz im jeweiligen Land haben (§ 88 StBerG).

 

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