Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Steuerverkürzung

leichtfertige Steuerverkürzung, Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Steuerverkürzung begeht, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig (grobfahrlässig) bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden. - Strafe: Geldbuße bis zu 100 000 DM; eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 371 I, II AO). - Vgl. auch Steuerhinterziehung, Selbstanzeige.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Steuerverjährung
Steuervermeidung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Break-even-Punkt | Depositenversicherung | internationale Managementaus- und -weiterbildung | Betriebsvorrichtungen | Disproportionalitätstheorien
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum