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Steuerhinterziehung
Zollhinterziehung, rechtswidrige Form der Steuerabwehr. Steuerhinterziehung ist eine Steuerstraftat.
I. Tatbestandsmerkmale: 1. Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich: a) den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b) die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt; c) pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterläßt und dadurch Steuern oder Eingangsabgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 AO). Versuch ist strafbar. - 2. a) Steuerverkürzung (vgl. im einzelnen dort) liegt vor bei Veranlagungsteuern insbes. dann, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, bei Fälligkeitsteuern, wenn im Fälligkeitszeitpunkt ein geringerer Betrag als der durch Tatbestandsverwirklichung geschuldete Betrag entrichtet wird. b) Nicht gerechtfertigte Steuervorteile (einschl. Steuervergütungen) sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Ob die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Bestrafung ohne Bedeutung.
II. Folgen: 1. Strafen: a) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; b) in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; besonders schwerer Fall liegt i. d. R. vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger mißbraucht, die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht, oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. - 2. Straffreiheit kann durch rechtzeitige Selbstanzeige erlangt werden (§ 371 AO). - 3. Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (§ 235 AO).
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