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Selbstanzeige
im Steuerstrafrecht und im Steuerordnungswidrigkeitenrecht vorgesehene Möglichkeit, bei Steuerhinterziehung Straffreiheit und bei leichtfertiger Steuerverkürzung die Nichtfestsetzung einer Geldbuße zu erlangen (§§ 371, 378 III AO). 1. Voraussetzungen: a) Der Täter muß die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Steuerbehörde berichtigen oder ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen. b) Die Selbstanzeige muß erfolgen, bevor dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens eröffnet worden ist, bei Steuerhinterziehung auch, bevor ein Prüfer der Finanzbehörde zur steuerlichen oder steuerstrafrechlichen Prüfung erschienen ist. c) Um Straffreiheit zu erhalten, darf der Täter bei der Selbstanzeige nicht wissen, daß die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder teilweise bereits entdeckt war und mußte bei verständiger Würdigung der Sachlage auch nicht damit rechnen. d) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile gewährt oder belassen, muß der Täter die festzusetzende geschuldete Summe innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichten. - 2. Folgen: Der Täter bleibt bei Steuerhinterziehung straffrei. Bei Steuerverkürzung wird von der Festsetzung einer Geldbuße abgesehen. Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine S., so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Finanzbehörde (§ 171 IX AO).
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