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Steuergefährdung
Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO. Steuergefährdung begeht: a) wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind; b) wer nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und dadurch die Verkürzung von Steuereinnahmen oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile ermöglicht; c) wenn durch die Ausstellung unrichtiger Belege Eingangsabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der EU aufgrund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; d) wer bestimmten Mitteilungspflichten nicht nachkommt; e) wer die Pflicht zur Kontenwahrheit (§ 154 I AO) verletzt; f) wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 II Nr. 4 AO zuwider handelt. - Strafe: Geldbuße bis zu 10 000 DM, wenn keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
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