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Mitteilungspflicht
I. Aktienrecht: Verpflichtung von Unternehmen, gewisse Beteiligungen schriftlich mitzuteilen. Im einzelnen in folgenden Fällen: 1. Gegenüber der AG: a) Mitteilungspflicht besteht für Unternehmen, denen (1) eine Beteiligung an einer AG von mehr als 25 v. H. oder (2) eine Mehrheitsbeteiligung gehört. b) Mitzuteilen ist auch, wenn die Beteiligung in mitteilungspflichtiger Höhe nicht mehr besteht. c) Die AG hat das Bestehen einer mitteilungspflichtigen Beteiligung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (§ 20 AktG). - 2. Bei Beteiligungen der AG an anderen Kapitalgesellschaften: Der AG obliegt eine Mitteilungspflicht gegenüber den betroffenen Unternehmen entsprechend 1 (§ 21 AktG). - Solange eine mitteilungspflichtige Beteiligung nach 1 und 2 nicht mitgeteilt ist, können Rechte aus Aktien und Anteilen, die zu dieser Beteiligung gehören, nicht ausgeübt werden (§§ 20 VII, 21 IV AktG). - 3. Wechselseitig beteiligte Unternehmen: Die Mitteilungspflicht obliegt entsprechend 1 und 2, wenn auch nur eines der beteiligten Unternehmen eine AG ist. Rechte aus der wechselseitigen Beteiligung können für höchstens 25 v. H. der Anteile des anderen Unternehmens ausgeübt werden; Ausnahmen, wenn die Mitteilung des Unternehmens erfolgt, bevor es von dem anderen Unternehmen eine Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekanntgeworden ist (§ 328 AktG).
II. Steuerrecht: Vgl. Anzeigepflicht.
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