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Auflage

I. Öffentliches Recht: Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. § 36 II Nr. 4 VerwVfG). Auflage besonders häufig bei der Erteilung der Bauerlaubnis. - Vgl. auch Umweltpolitik.
II. Erbrecht: Eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (z. B. Anordnung über Grabpflege, Bestimmung, 1.000 DM zu mildtätigen Zwecken zu verwenden). Vollziehung der Auflage können u. a. Erben, Miterben, Testamentsvollstrecker und bei öffentlichem Interesse auch die zuständigen Behörden verlangen (§§ 1940, 2192-2196 BGB).
III. Industriebetriebslehre: Vgl. Los.

 

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