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Miterbe

Teilnehmer einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft). Der Miterbe kann durch Vertrag, der öffentlicher Beurkundung bedarf, über seinen Anteil am Nachlaß als Ganzes oder einen Bruchteil davon, nicht jedoch über einzelne Nachlaßgegenstände verfügen. - Haftung des Miterbe für Nachlaßverbindlichkeiten bis zur Erbauseinandersetzung i. d. R. als Gesamtschuldner, aber solange er seine Haftung beschränken kann nur mit dem Nachlaß; nach der Teilung bei beschränkter Haftung auch mit seinem eigenen Vermögen (§§ 2058 ff. BGB); vgl. Erbenhaftung.

 

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