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Miterfinder
Beruht eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung auf der Leistung mehrerer, so steht ihnen das Recht auf das Patent (Gebrauchsmuster) gemeinschaftlich zu (§ 6 II PatG, § 13 III GebrMG). Maßgeblich sind die vertraglichen Abreden, fehlen diese, besteht Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 f. BGB. Miterfindereigenschaft erfordert nicht, daß jeder Miterfinder die spätere Lösung erkannt hat, es reicht ein für den späteren Enderfolg ursächlicher Beitrag, der auch in der Stellung der technischen Aufgabe, der Einflußnahme auf die Lösungswege und darin bestehen kann, die anderen Miterfinder von einem technischen Irrweg abgehalten zu haben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den technischen Erfindungsgedanken. Rein konstruktive Beigaben und mechanische Ausführungsarbeiten nach Weisung reichen nicht zur Begründung der Miterfindereigenschaft. Handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung, stehen den Miterfindern Vergütungsansprüche gegen den Arbeitgeber entsprechend dem Anteil an der Erfindung zu.
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