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Dulden oder Unterlassen

umsatzsteuerliche Behandlung: Dulden oder Unterlassen o. U. einer Handlung oder Dulden eines Zustandes durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt kann zu den der Umsatzsteuer unterliegenden sonstigen Leistungen (§ 3 IX UStG) (Lieferungen und (sonstige) Leistungen) gehören. - Beispiel: Ein ausländischer Unternehmer duldet die Nutzung seines im Inland geschützten Patents durch einen anderen Unternehmer gegen Entgelt.

 

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