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Kontenwahrheit
steuerrechtlicher Begriff der AO, gesetzliche Grundlage § 154 AO: Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen in Verwahrung gegen oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. Jeder, der für einen anderen Konten führt (Kreditinstitute, aber auch andere Personen im gewöhnlichem Geschäftsverkehr) hat sich über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtligten Gewißheit zu verschaffen.
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