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Konten

I. Begriff: In der Buchführung die zur Aufnahme und wertmäßigen Erfassung von Geschäftsvorfällen bestimmten Rechnungen. Jedes Konto hat eine Soll- und eine Habenseite (auch: Debet- und Kreditseite). - a) Bei Aktivkonten (Konten der Aktivseite der Bilanz) stehen Anfangsbestand und Zugänge im Soll, Abgänge und Endbestand im Haben. b) Bei Passivkonten (Konten auf der Passivseite der Bilanz) stehen umgekehrt Anfangsbestand und Zugang im Haben, Minderung und Endbestand im Soll. c) Bei Aufwandskonten stehen die Zugänge im Soll, evtl. Minderungen und der Saldo im Haben. d) Bei Ertragskonten stehen die Zugänge im Haben, evtl. Minderungen und der Saldo im Soll.
II. Arten: 1. Bestands-K.: Konten für einzelne Vermögens- oder Schuldenteile, die nur reine Ein- und Ausgänge, also weder Gewinn noch Verlust ausweisen: z. B. Kassenkonto, Bankkonto, Konten für Kunden und Lieferanten. Die Konten beginnen mit dem aktiven oder passiven Anfangsbestand, zeigen die Vermehrungen oder Verminderungen und ergeben aus der Addition der Seiten und Berechnung des Saldos den Endbestand. Sie schließen über Bilanz ab. - 2. Erfolgs-K.: Konten für Aufwendungen und Erträge; sie schließen über Gewinn- und Verlust-Konten ab. - 3. Gemischte Konten (Bestands-Erfolgs-K.): Sie verrechnen sowohl Bestand auch als Erfolg vereint, z. B. das Waren-Konten alter Prägung, indem das Soll den Anfangsbestand und die Einkaufswerte der Waren ausweist, das Haben die Veräußerungswerte, in denen Gewinn oder Verlust enthalten sein kann. Der Endbestand dieser gemischten Konten wird durch Inventur ermittelt und zum Abschluß des Konten auf der Habenseite eingestellt. Erst danach ergibt der Saldo zwischen Soll und Haben den Warenrohgewinn oder Warenrohverlust. Durch Einführung der Kontenrahmen sind die gemischten Konten praktisch beseitigt. - 4. Als gemischte Konten werden auch Erfolgskonten bezeichnet, die sowohl Aufwendungen als auch Erträge aufnehmen (z. B. Zinskonto). Durch das Verrechnungsverbot gem. § 246 II HGB grundsätzlich unzulässig. Ebenfalls verboten sind K., in denen sowohl geschäftliche als auch private Vorgänge erfaßt werden.
III. Kontengliederung: Die Ordnung bzw. Gliederung der Konten eines Betriebes erfolgt nach einem Kontenplan; die deutschen und die meisten ausländischen Kontenrahmen sehen Kontenklassen vor, die nach der Dezimalklassifikation in Gruppen, Arten und Unterarten je nach den Bedürfnissen eines Betriebes weiter aufgeteilt werden. - Vgl. auch Einzelhandelskontenrahmen, Großhandelskontenrahmen, Gemeinschafts-Kontenrahmen industrieller Verbände (GKR), Handwerkskontenrahmen, Industrie-Kontenrahmen (IKR).

 

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